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Thermofenster.

5. OGH – Zivilsachen29.01 VO (EG) 715 - 2007Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7388Jus-Extra OGH-Z 2024, 29 Heft 438 v. 30.9.2024

Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO (EG) 715/2007

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Thermofenster, das eine volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius gewährleistet, jedenfalls eine im Sinn des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weil die Abgasrückführung aufgrund der in Österreich herrschenden klimatischen Verhältnisse nur in vier oder fünf Monaten im Jahr voll aktiv ist.

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