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Teilzeitarbeit.

5. OGH – Zivilsachen60.02 AZGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2014/5502Jus-Extra OGH-Z 2014, 10 Heft 342 v. 1.3.2014

AZG § 19d Abs 6

Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. Differenzierungen aus anderen Gründen sind erlaubt.

Auch wegen der Teilzeitarbeit ist eine unterschiedliche Behandlung gestattet, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die Sachlichkeit ist stets danach zu beurteilen, ob es der nicht diskriminierende Zweck einer Regelung rechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind nur solche Regelungsziele anzuerkennen, die die Gleichwertigkeit von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung respektieren. Die Maßnahme muss durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein.

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