Aussetzungszinsen sind streng akzessorisch mit dem Abgabenbescheid verknüpft, mit dem der ausgesetzte Abgabenanspruch festgesetzt wurde. Wird der Abgabenbescheid nach negativer Erledigung des Rechtsmittelverfahrens aufgrund eines anderen verfahrensrechtlichen Titels (hier: § 295 Abs 4 BAO) aufgehoben, ist der Aussetzungszinsenbescheid von Amts wegen ebenfalls aufzuheben und bereits entrichtete Zinsen sind wieder gutzuschreiben.