Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022, BGBl I 2022/108, wurden wesentliche Neuerungen insbesondere im zweiten Abschnitt betreffend die festen Gebühren im Gebührengesetz 1957 umgesetzt. So werden nunmehr Beilagen, die auf elektronischem Wege den Behörden übermittelt werden, mit Euro 3,90 pauschaliert. Die Behörden sind zudem zukünftig verpflichtet, den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren. Schließlich können nun auch Bestandnehmer, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört, die Gebühren selbst berechnen. Der Autor fasst in diesem Beitrag die wichtigsten Neuerungen zusammen.