Der BF war Kommanditist und hatte aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin. Das BVwG (20. 7. 2021, W156 2233723-1) hat sich so einen Fall näher angesehen und festgestellt, dass aufgrund dieser Regelung eine Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätiger bestehen kann.