Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern wurde versucht, ein lang überfälliges finanzstrafrechtliches Defizit im Bereich der materiellen Tatbestände zu schließen, oder wie es der Rechnungshof kritisierte: „[T]athandlungsgleiche deliktische Vorgehensweisen führten bei Vorliegen eines steuerlichen Verlusts nicht zum gleichen finanzstrafrechtlichen Ergebnis wie bei Vorliegen eines Gewinns.“ Die daraus abgeleitete Empfehlung lautete, die finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bei Vorliegen steuerlicher Verluste – allenfalls in Anlehnung an vergleichbare Vorgehensweisen anderer EU-Mitgliedstaaten – an jene bei Erzielung von Gewinnen anzupassen.

