Begünstigte Behinderte sind gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VersStG unter bestimmten Voraussetzungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Insbesondere ist Voraussetzung, dass das Kfz ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist. Wird ein Kfz auf den Firmenwortlaut eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens eines begünstigten Behinderten zugelassen, steht dies der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nicht entgegen. Für die Gewährung der Begünstigung gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VersStG ist die örtlich zuständige Zulassungsstelle gemäß § 40a KFG 1967 zuständig.

