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Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht auch bei Zulassung des Kfz auf ein eingetragenes Einzelunternehmen zu

SteuernSteuerrechtChristian MüllerSWK 2025, 1503 - 1505 Heft 36 v. 20.12.2025

Begünstigte Behinderte sind gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VersStG unter bestimmten Voraussetzungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Insbesondere ist Voraussetzung, dass das Kfz ausschließlich auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist. Wird ein Kfz auf den Firmenwortlaut eines im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmens eines begünstigten Behinderten zugelassen, steht dies der Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nicht entgegen. Für die Gewährung der Begünstigung gemäß § 4 Abs 3 Z 9 VersStG ist die örtlich zuständige Zulassungsstelle gemäß § 40a KFG 1967 zuständig.

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