Nach nationalem Recht ist die Einräumung von Dienstbarkeiten an Grundstücken, wie zB Leitungsservituten, Wegerechten, Wasser- oder Weidegerechtigkeiten, zivilrechtlich von der Miete zu unterscheiden. Konsequenterweise waren daher Entgelte für Grunddienstbarkeiten nach dem UStG 1972 nicht begünstigt. Mit dem UStG 1994 muss nun auch Österreich entsprechend der Auffassung des EuGH zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Anwendung von Steuerbefreiungen nach der MwStSyst-RL autonome unionsrechtliche Begriffe verwenden. Damit stellt sich die Frage, ob die Einräumung von Dienstbarkeitsrechten an Grundstücken gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 unter Beachtung der unionsrechtlichen Begriffe von der Umsatzsteuer befreit ist.

