Nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG sind Aufwendung für Zinsen, nicht aber Geldbeschaffungskosten und Nebenkosten, für den Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG abzugsfähig. Fraglich war, ob Kosten abzugsfähig sind, wenn der Kredit nicht in Anspruch genommen wird.
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