Die Qualifikation wirtschaftlicher Eigentümer einer Gesellschaft gründet unstrittig auf Beteiligungshöhen, Stimmrechtsanteilen und letztlich auf effektiver, aktiver, allenfalls gemeinsamer Kontrolle über die Gesellschaft. Gesellschaftsrechtliche Aufsichtsorgane, wie ein als Kollegialorgan eingerichteter Aufsichtsrat, bleiben bei dieser Prüfung in der Regel außer Betracht, da sie gesetzes-/satzungsgemäß keinen unmittelbaren/aktiven Einfluss auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen nehmen, sondern lediglich die Geschäftsführung und Gebarung der Gesellschaft überwachen. Dieser Beitrag untersucht anhand eines Praxisfalls die Voraussetzungen für die Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern als wirtschaftliche Eigentümer einer österreichischen Privatstiftung nach dem WiEReG.