(SWK) – Der Gesetzgeber hat auf das Urteil des EuGH vom 25. 11. 2021, job medium, C-233/20 , reagiert und die Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt für die ersten vier Urlaubswochen aus dem laufenden Urlaubsjahr ermöglicht (§ 10 Abs 2 UrlG idF BGBl I 2022/167).
Abstract aus Steuer- und Wirtschaftskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.