Vergütungen von ausländischen Arbeitskräftegestellungsunternehmen ohne inländische Betriebsstätte unterliegen der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG, dürfen aber aufgrund eines anwendbaren DBA in der Regel im Inland nicht besteuert werden. Der Gesteller darf daher eine Rückerstattung beantragen bzw es kann eine Entlastung an der Quelle erfolgen. Eine solche DBA-Entlastung setzt allerdings voraus, dass die Besteuerung des in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteils sichergestellt ist, da die gestellten Arbeitskräfte aufgrund eines anwendbaren DBA grundsätzlich in Österreich besteuert werden dürfen.