Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) sind mit einer in der Praxis verhältnismäßig komplex zu handhabenden Geschäftskreisregelung konfrontiert. Dem Überwiegen der Hauptgeschäfte gemäß § 7 Abs 1 und 2 WGG kommt auch für die Aufrechterhaltung der Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 5 Z 10 KStG besondere Bedeutung zu. Steuerliche Risiken können sich hier insbesondere aus der weitgehend unbestimmten Rechtslage ergeben.