Das BFG hatte am 23. 6. 2022, RV/5100334/2022, über die Frage zu entscheiden, wann die Zahlung einer vermeintlich dem Grunde nach begünstigten Prämie ersetzend, und somit begünstigungsschädlich, für eine bisher geleistete Prämie wirkt. Im Besonderen setzte sich das BFG mit den Begriffen „üblicherweise“ und „ausschließlich zu diesem Zweck“ auseinander, die im Gesetz als Merkmale für die Abgabenfreiheit genannt sind. Das Ergebnis erscheint kritikwürdig.