In den vergangenen Monaten hat der VwGH in zwei Erkenntnissen neue Aussagen zum Mantelkauftatbestand gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG getroffen (VwGH 20. 10. 2021, Ro 2021/13/0007, und 15. 12. 2021, Ro 2019/13/0008). Dabei wurden auch Teilaspekte der für die Tatbestandserfüllung notwendigen Strukturänderungen, die im Schrifttum umstritten diskutiert wurden, in ein neues Licht gerückt. Angesichts der geringen Anzahl an Judikaten zum Mantelkauf lohnt sich eine nähere Darstellung der beiden jüngsten Erkenntnisse.