Ein indirekter Vertreter, der gutgläubig handelt, wird auch dann nicht EUSt-Schuldner, wenn die durch ihn abgegebene Zollanmeldung auf unrichtigen Angaben beruht. Dieser Beitrag setzt sich mit der zugrunde liegenden und bisher noch wenig beleuchteten Regelung des § 26 Abs 5 lit e UStG auseinander und greift zudem das dazu ergangene BFG-Erkenntnis vom 5. 1. 2022, RV/7200019/2021, auf.
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