Am 22. 1. 2021 wurde die Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) mit BGBl I 2021/25 kundgemacht. Eine der Änderungen betrifft das Bewilligungsverfahren zur Konteneinschau inhaltlich, obwohl die Änderung nach den Gesetzesmaterialien bloß der „gesetzlichen Klarstellung“ dienen soll. Am 20. 7. 2021 wurde nun auch ein neuer Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass in der Findok veröffentlicht, der jenen vom 4. 10. 2016 ersetzt. Wie schon der alte Erlass leitet auch der neue Erlass die Abgabenbehörden zu gesetzwidrigem Vorgehen im Bewilligungsverfahren und beim Auskunftsverlangen an.