§ 22 Abs 2 LSD-BG
Die Tatbestandsvoraussetzung „bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung“ in § 22 Abs 2 erster Satz LSD-BG ist zur Gewährleistung zwingender im Allgemeininteresse liegender (nicht zuletzt unionsrechtlicher) Ziele und deren Effektivität schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Arbeitskraft an irgendeiner Stelle der Überlassungskette „grenzüberschreitend“ überlassen wurde.