§ 502 Abs 1 ZPO
Fragen der Auslegung einer Stiftungsurkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, sofern dem Berufungsgericht keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
OGH, 18.02.2021, 6 Ob 21/21p
§ 502 Abs 1 ZPO
Fragen der Auslegung einer Stiftungsurkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, sofern dem Berufungsgericht keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
OGH, 18.02.2021, 6 Ob 21/21p