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Seenbegriff.

5. OGH – Zivilsachen81.01 WRGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2014/5507Jus-Extra OGH-Z 2014, 10 Heft 342 v. 1.3.2014

WRG § 4 Abs 1, WRG § 38 Abs 1, WRG § 38 Abs 3

Seen sind stehende Gewässer, auch wenn sie von Wasserläufen durchflossen werden. Der Umstand, dass der See Zu- und Abflüsse aufweist, macht ihn nicht zu einem fließenden Gewässer. Beim öffentlichen Wassergut im Sinne des § 4 Abs 1 WRG handelt es sich um die dort genannten Bette öffentlicher Gewässer sowie das Überschwemmungsgebiet fließender Gewässer.

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