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Schutzgesetz.

5. OGH – Zivilsachen60.02 ASchGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7324Jus-Extra OGH-Z 2024, 19 Heft 436 v. 12.6.2024

§ 15 ASchG

Das ASchG und die Arbeitsmittelverordnung stellen in richtlinienkonformer Auslegung eindeutig auch von Dienstnehmern im Verhältnis zueinander zu beachtende Schutzgesetze dar.

Nach § 15 Abs 1 Satz 1 ASchG haben Arbeitnehmer „die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Bundesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers“. Mit § 15 ASchG wird Art 13 Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG umgesetzt (ErläutRV 1590 BlgNR 18. GP 80). Nach dessen Abs 1 ist jeder „verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind und zwar gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers“.

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