ABGB: § 1304, § 1325
7.500 € Schmerzengeld: Arbeitnehmerin; Bruch der rechten Kniescheibe (Zurückweisung der Revision).
Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 (Zurückweisung der Revision): Das beklagte Reinigungsunternehmen hat auf einer Arbeitsstelle in einem Bereich, in dem der Boden feucht gereinigt und deshalb rutschig war, kein Warnschild aufgestellt; die klagende Arbeitnehmerin rutschte auf dem Weg zum WC auf dem feuchten Boden aus und verletzte sich; als Mitverschulden ist ihr vorzuwerfen, dass sie beim Gehen nicht auf den Boden achtete, obwohl die Gefahr erkennbar war und sie Kenntnis von der täglichen (wenn auch nicht immer feuchten) Bodenreinigung hatte.