§ 531 ABGB, § 1295 ABGB
Die Rechtsstellung als Erbe berechtigt ihn nur jene Nachteile geltend zu machen, die auch der Erblasser gegenüber einem Schädiger geltend zu machen berechtigt gewesen wäre. (Hier: Schadenersatz wegen Schlechtberatung)
OGH, 04.11.2021, 5 Ob 88/21h