§ 879 ABGB, § 2d AVRAG
Eine Pflicht des Arbeitnehmers zum Rückersatz von Ausbildungskosten bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen wurde und aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Kosten hervorgeht. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer die Höhe der Ausbildungskosten bekannt war, die schriftliche Vereinbarung aber erst nach Beginn der Ausbildung abgeschlossen wurde.