Durch innovative demokratische Instrumente wie den Wiener Klimateams soll Demokratie in Wien für alle erlebbar gemacht und so ein Beitrag zur nachhaltigen Stadtgestaltung geleistet werden. Bisher finden diese Prozesse auf Basis eines Gemeinderatsbeschlusses statt. Für eine dauerhafte Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit wäre eine gesetzliche Institutionalisierung wünschenswert. Aus rechtlicher Perspektive ist fraglich, ob solche innovativen Beteiligungsprozesse unter Art 117 Abs 8 B-VG fallen. Die Anwendbarkeit von Art 117 Abs 8 B-VG hätte zur Folge, dass nur österr Staatsangehörige beteiligt werden dürfen - ein Widerspruch zu den Zielen der Wiener Klimateams. Gute Gründe sprechen aber ohnehin dafür, dass Prozesse wie die Wiener Klimateams nicht von Art 117 Abs 8 B-VG erfasst sind.