Zur Beantwortung muss nach einer einleitenden Skizzierung im öffentlichen Bereich typischerweise ausgestalteter Contractingverträge (insb im Hinblick auf die Projektfinanzierung und Eigentumsübertragung) zunächst geklärt werden, ob die zur Energieeinsparung getätigten Investitionen als aufwandswirksame Instandhaltungen oder alternativ als aktivierungspflichtige Vermögenswerte anzusehen sind, bevor im Falle anzusetzender Posten im Weiteren (nach den Leasingregeln) entschieden werden muss, wer sie in seinem Abschluss (die Gemeinde als Auftraggeber oder der auftragnehmende Dritte) auszuweisen hat. Allfällige Regelungslücken iRd VRV 2015 (FN ) müssen hierzu unter Rückgriff auf das unternehmens- und steuerrechtliche Schrifttum geschlossen werden.