Zur Beantwortung muss zunächst differenziert werden, ob die Angelder rückzahlbar sind oder nicht. Ferner ist zu klären, ob die Vorauszahlungen in der Folge mit den laufenden Kosten für die Dienstleistung gegengerechnet werden. Erst dann kann der Gebarungsfall - wie im vorliegenden Beitrag dargestellt - einer regelungskonformen Verbuchung zugeführt werden. Mangels VRV-spezifischer Bestimmungen muss hierzu auf das unternehmensrechtliche Schrifttum zur Thematik zurückgegriffen werden.