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Der Gebrauchs- bzw Nutzungswert bei der Folgebewertung von Grundstücken nach der VRV 2015 Die Bedeutung der Gemeinde als organisatorische Einheit iZm einer Verwendungsänderung von Grundstücken.

Schwerpunkt VRV im ImmobilienbereichAufsatzJosef Klug, René WindRFG 2022/3RFG 2022, 10 - 15 Heft 1 v. 21.2.2022

Die VRV 2015 sieht für verschiedene Situationen "Wahlrechte" vor. Bei der Bewertung von Grundstücken darf allerdings nicht allein deshalb eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden, weil der beizulegende Zeitwert nunmehr unter den ursprünglichen Anschaffungskosten bzw dem bisherigen Buchwert liegt. Der höhere Gebrauchswert, der sich aus der Bedeutung der Grundstücke für die Gemeinde als organisatorische Einheit ergibt, schränkt hierbei die "Wahlmöglichkeiten" in der Folgebewertung ein.

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