Zwar kann die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten mannigfaltig ausgestaltet werden, weshalb die Frage nach ihrer VRV-konformen Darstellung nicht pauschal beantwortet werden kann. Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fallvarianten können im Beitrag aber einer Lösung zugeführt werden. Hierzu muss in Ermangelung spezifischer Regelungen auf die unternehmensrechtlichen Vorschriften, die wiederum auf abgabenrechtliche Normen verweisen, zurückgegriffen werden. (FN )