Liegt ein Verhalten im öffentlichen Interesse oder gibt es darüber hinaus einen konkreten verbrauchsfähigen Nutzen für den Zuschussgeber? In der Theorie gibt es klare Kriterien, welche eine Abgrenzung zwischen dem Vorliegen eines echten, nicht steuerbaren Zuschusses und einer umsatzsteuerbaren Leistung ermöglichen sollen. Die unverzichtbare fallbezogene Untersuchung bleibt jedoch nicht erspart.