§ 143a Abs 1 ASVG
Rehabilitationsgeld gebührt bereits ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit), ohne dass dabei auf das in der Pensionsversicherung geltende Stichtagsprinzip Bedacht zu nehmen wäre.
OGH, 15.03.2016, 10 ObS 142/15b