§ 4 WRG 1959, § 47 Krnt LWRG
Bei der 1885 durch Regulierung am Wörthersee trocken gelegten Landfläche handelt es sich um Regulierungsneugrund im Sinne des § 47 Krnt LWRG. Eine solche künstlich hergestellte Landfläche ist kein verlassenes Wasserbett im Sinne des § 4 Abs 1 WRG. Damit steht einer Ersitzung des Eigentums an dieser Fläche das Verbot nach § 4 Abs 6 WRG 1959 (zuvor § 4 Abs 5 WRG 1934) nicht entgegen.