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Regressschranken leistungspflichtiger Gebäudeversicherer gegenüber schadenstiftenden Bestandnehmern: Drittbegünstigung durch Mitversicherung und Regressverzicht

AufsätzeDr. Matthäus Uitzwobl 2024, 429 Heft 11 v. 27.11.2024

Gebäudeversicherer sind Eigentümern von Bestandobjekten häufig zur Deckung von Schäden verpflichtet, die deren Bestandnehmer verursachten. Zur Hereinbringung ihrer Vermögensnachteile trachten Gebäudeversicherer in weiterer Folge danach, sich an schadenstiftenden Bestandnehmern zu regressieren (§ 67 Abs 1 Satz 1 VersVG). Oftmals enthalten Gebäudeversicherungsverträge jedoch ausdrückliche oder konkludente Vereinbarungen, die Regressbefugnisse leistungspflichtiger Gebäudeversicherer erheblichen Beschränkungen unterwerfen, um schadenstiftende Bestandnehmer vor ruinösen Ersatzpflichten zu schützen. Mit der Fremdversicherung und dem Regressverzicht existieren zwei Rechtsinstitute, die Ursachen für solche Regressschranken des Gebäudeversicherers sein können. Ihrer Systematisierung dient dieser Beitrag. Ferner will die vorliegende Untersuchung aufzeigen, dass versicherungsvertragliche Befreiungen schadenstiftender Bestandnehmer von Regressansprüchen des Gebäudeversicherers im wirtschaftlichen Interesse aller bestandgebenden Versicherungsnehmer liegen. Ökonomische Schlussbetrachtungen streiten schließlich für die Auffassung, dass sich Regressverzichtsvereinbarungen hierfür besser als Mitversicherungen eignen.

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