IO: §§ 82, 82c
OLG Graz 14. 6. 2024, 3 R 83/24m
Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat. Bringt bei Verwertung einer Liegenschaft der Schuldner ein Kaufanbot bei, veräußert aber der Insolvenzverwalter an einen anderen Käufer zu einem höheren Preis, ist in die Bemessungsgrundlage der gesamte Verwertungserlös einzubeziehen, nicht nur die Differenz zwischen den beiden Anboten.