JN § 42 Abs 3, ZPO § 425 Abs 2
Das Gericht ist an einen Beschluss, mit dem es die Prozessvoraussetzung der Rechtswegzulässigkeit bejaht, gebunden. Diese Selbstbindung tritt unabhängig davon ein, ob die Parteien die Entscheidung (abgesondert) anfechten können, und gilt gemäß § 42 Abs 3 JN auch für das örtlich zuständige Gericht, an das die Rechtssache überwiesen wurde. (Ist ein