§ 7 ABGB, § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1989, § 78 EO, § 350 EO, § 33 GBG, § 126 Abs 2 GBG, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Seit der WGN 1989 sind die Vorschriften des § 78 EO und des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie auf Grund ihres nunmehr überschießend gewordenen Wortlautes auf Exekutionsführungen nach § 350 EO nicht mehr anzuwenden sind. Die dadurch entstandene Lücke ist durch analoge Anwendung des § 126 Abs 2 GBG und damit des § 14 AußStrG zu schließen.