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Rechtseinbiegen.

5. OGH – Zivilsachen90.01 StVO 1960Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7252Jus-Extra OGH-Z 2024, 4 Heft 432 v. 6.2.2024

§ 11 StVO, § 15 StVO

Ein ordnungsgemäß eingeordneter und den rechten Blinker betätigender Lenker darf darauf vertrauen, dass er gegebenenfalls nur vorschriftsmäßig überholt wird. Er muss also nicht damit rechnen, dass er beim Rechtseinbiegen gleichzeitig auf der rechten Seite (rechtswidrig) überholt wird.

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