Mit LGBl-V 2021/76 wurde das G über Naturschutz und Landschaftsentwicklung geändert. Nachdem bei jagdbarem Wild die FFH-RL und die VSch-RL sowohl im JagdG als auch im G über Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu berücksichtigen sind, war aufgrund der Nov des JagdG betreffend Gefahren- und Konfliktpotential von Großraubwild, insb Wolfsmanagement, auch eine entsprechende Anpassung im G über Naturschutz und Landschaftsentwicklung notwendig.