In einem Erkenntnis v 11. 12. 2020 (G 139/2019 VfSlg 20.433) leitete der VfGH aus dem Umfeld mehrerer Grundrechtsgewährleistungen erstmals ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Inanspruchnahme von Suizidhilfe ab. Allerdings schränkte der Gesetzgeber dieses Grundrecht mit dem Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) beträchtlich ein, so dass der VfGH in einem weiteren Verfahren (G 229/2023 - G 230/2023 ua, RdM 2025/25 in diesem Heft, S 99) über die Verfassungskonformität dieser Einschränkungen entscheiden musste. Der Autor des vorliegenden Beitrags setzt sich mit dem zu G 229/2023 - G 230/2023 ua ergangenen Erkenntnis und der Basiswertung des StVfG kritisch auseinander.