Eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmungen über die Anstaltsordnung nach dem KAKuG sowie den damit korrespondierenden Ausführungsgesetzen der Länder (hier: Tiroler KAG) gebietet es, diese nicht als Rechtsakt der Hoheitsverwaltung (Verordnung), sondern als solchen des Privatrechts zu qualifizieren. Einen hoheitlichen Charakter erlangt die Anstaltsordnung auch nicht dadurch, dass sie Vorgaben für die zwangsweise Unterbringung von Patienten beinhaltet. Die Anstaltsordnung knüpft lediglich an rechtliche Gegebenheiten (im Krankenanstaltenrecht, Arbeitsrecht, Unterbringungsrecht etc) an, ohne jedoch selbst den Anspruch einer generellen Norm erheben zu können. Zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Anstaltsordnung sind - je nach Blickwinkel - sowohl die Krankenanstaltenbehörden als auch die Zivilgerichte zuständig, wobei erstere eine vorausprüfende und letztere eine nachprüfende Kontrollzuständigkeit haben.