Durch die Nov BGBl I 2023/72 wurden zum einen die Fernabsatzregelungen im AMG dahingehend angepasst und liberalisiert, dass auch die Hinterlegung als arzneimittelrechtliche Abgabemöglichkeit für rezeptfreie Humanarzneispezialitäten ermöglicht wurde. Zum anderen wurde das Recht auf freie Apothekenwahl samt Zuweisungsverbot auch im ApoG verankert.