Mit BGBl I 2024/24 wurde die ärztliche Anwesenheit in selbständigen Ambulatorien nach § 8 Abs 1 Z 8 des Bundesgrundsatzgesetzes über Kranken- und Kuranstalten (KAKuG) neu geregelt. Im Ergebnis wurden die Anforderungen deutlich gelockert: Bisher waren nur selbständige Ambulatorien für physikalische Therapie von der Verpflichtung einer ständigen ärztlichen Anwesenheit ausgenommen, dies wurde nun auf zahlreiche andere selbständige Ambulatorien ausgedehnt. Das genaue Ausmaß und die genaue Bedeutung dieser "Lockerung" werfen dennoch einige Fragen auf, denen in diesem Beitrag nachgegangen wird. (FN )