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Informationspflichten des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen bei Implantaten Zugleich Anmerkungen zu OGH 25. 4. 2023, 1 Ob 39/23a und zur MPG-Novelle BGBl I 2023/27

BeitragAufsatzAline Leischner-LenzhoferRdM 2024/2RdM 2024, 3 - 9 Heft 1 v. 7.2.2024

Die amtshaftungsrechtliche E 1 Ob 39/23a (FN ) gibt den Anlass, die Bestimmungen zu den Pflichten des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) bei fehlerhaften Medizinprodukten, im Besonderen bei Materialfehlern von Verhütungsspiralen, zu beleuchten. Nach § 77 Abs 1 MPG 1996 (FN ) (neu § 44 Abs 1 MPG 2021 (FN )) hat das BASG als Marktüberwachungsbehörde ua "Anwender, Patienten und Dritte" auf Gefahren iZm Medizinprodukten "durch geeignete Maßnahmen" "aufmerksam zu machen". Der OGH erblickt darin eine Schutznorm auch zugunsten betroffener Patienten. Allfällige Versäumnisse des BASG können möglicherweise zu einer Amtshaftung des Bundes führen. Die Frage, wie die Weitergabe der Sicherheitsinformation in Bezug auf implantierbare Produkte iSd Art 2 Z 5 (FN ) MedizinprodukteVO (MDR) (FN ) an betroffene Patienten in Zukunft besser sichergestellt werden kann, wurde bereits mit der Novelle BGBl I 2023/27 zu lösen versucht, die auf ihre "Eignung" überprüft wird.

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