§ 781 Abs 2 Z 4, § 782 Abs 1 ABGB; § 33 Abs 2 PSG
Ein umfassender, vom Erblasser alleine auszuübender Änderungsvorbehalt in allen Punkten steht der Erbringung des Vermögensopfers im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 zur Gänze entgegen.
Die in der E 2 Ob 98/17a zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 und überdies nur obiter getätigte Aussage, wonach der Vorbehalt eines umfassenden Änderungsrechts für sich alleine die Erbringung des Vermögensopfers nicht hindern könne, wird im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 damit nicht aufrechterhalten.