Für Vermögenswidmungen im Zuge der Stiftungserrichtung sowie hinsichtlich danach gewidmeten Vermögens stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob das Vermögensopfer eingetreten ist und damit die Zweijahresfrist des § 782 Abs 1 ABGB zu laufen begonnen hat. Denn der Fristablauf bestimmt, ob diese Vermögenswidmungen auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten im Zuge der Pflichtteilsberechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen sind oder nicht. Nach einer aktuellen Entscheidung des OGH ist ein vollumfängliches und vom Stifter allein ausübbares Änderungsrecht aus dem Blickwinkel der Schenkungshinzurechnung gleich zu behandeln wie ein Widerrufsrecht. Beide Rechte stehen dem Eintritt des Vermögensopfers entgegen. Damit ist eine stark kritisierte Entscheidung aus dem Jahr 2018 überholt. Weiterhin offen ist, wie sich die "Weitergabe" von Stifterrechten an einen Mitstifter auswirkt.