Art 552 §§ 24 Abs 1, 25 Abs 1 PGR; § 1295 Abs 2 ABGB
Begünstigten kommt mangels entsprechender vertraglicher Weisungsrechte grds kein Mitwirkungs-, geschweige denn ein Vetorecht gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme der Stiftungsverwaltung zu.
Art 552 §§ 24 Abs 1, 25 Abs 1 PGR; § 1295 Abs 2 ABGB
Begünstigten kommt mangels entsprechender vertraglicher Weisungsrechte grds kein Mitwirkungs-, geschweige denn ein Vetorecht gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme der Stiftungsverwaltung zu.