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Relevanz des unionsrechtlichen Treuhand-Verbots für Stiftungsräte liechtensteinischer Stiftungen

Schwerpunkt LiechtensteinAufsatzPiotr Daniel KocabPSR 2024/41PSR 2024, 150 - 156 Heft 4 v. 20.1.2025

Treuhänder sowie Stiftungsräte erbringen wertvolle Leistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung und Vermögensnachfolge. Das Fürstentum Liechtenstein hat sich dabei als Trust- und Stiftungsstandort international besonders bewährt und erfreut sich weltweit großer Beliebtheit. Doch von den Sanktionen gegen Russland sind auch bestimmte Dienstleister, einschließlich Treuhänder und Stiftungsräte betroffen. Russischen Staatsbürgern bzw Personen mit einem "Russland-Nexus" soll nämlich der Zugang zu diesen Strukturen erschwert werden. Liechtenstein hat das unionsrechtliche "Treuhand-Verbot" in sein entsprechendes Sanktionsgesetz übernommen. Doch müssen Treuhänder bzw Stiftungsräte liechtensteinischer Strukturen in der Praxis auch die unionsrechtlichen Verbote beachten. Dieser Artikel stellt das Treuhand-Verbot vor, beleuchtet die Unterschiede zwischen dem unionsrechtlichen und dem liechtensteinischen Treuhand-Verbot und erläutert mögliche Sanktionsrisiken für in Liechtenstein als Treuhänder tätige EU-Staatsbürger.

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