§ 20 Abs 2 lit 1a nö ROG 2014
Eine Privatzimmervermietung setzt neben dem Erfordernis des Vorliegens eines Hofverbandes voraus, dass die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung erfolgt, womit jedenfalls ein räumlicher Bezug zum Hausstand erfüllt sein muss.
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