§ 18 Abs 1 PersonenstandsG 2013, § 8 AVG
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation wegen fehlender Beschwer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde: Auf Grund der bereits vor Erhebung der Beschwerde an den VfGH erfolgten Eheschließung (im Mai 2018) ist kein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Erledigung ihres Antrages auf Terminvergabe für eine Eheschließung ersichtlich.