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Weitere Gedanken zur noch immer "neuen" Bestimmung betreffend Aus-, Fort- und Weiterbildung

GuKG, Arbeitsrecht & AnstaltenrechtAufsatzMichael GeiblingerÖZPR 2025/43ÖZPR 2025, 68 - 72 Heft 3 v. 8.7.2025

§ 11b AVRAG ist mit 28. 3. 2024 in Kraft getreten. (FN ) Rund ein Jahr später, in dem zahlreiche Beiträge verfasst wurden, (FN ) eine unverbindliche Rechtsansicht des seinerzeitigen BMAW zu § 11b AVRAG erstattet wurde (FN ) und im Regierungsprogramm angekündigt wurde, überschießende Regelungen bei Fortbildungen differenziert zurückzuführen, (FN ) lohnt es sich, diverse offene Fragen rund um die Bestimmung des § 11b AVRAG betreffend Aus-, Fort- und Weiterbildung zu begutachten und zu beantworten. Denn - soweit ersichtlich - gibt es zu § 11b AVRAG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.

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