§ 11b AVRAG ist mit 28. 3. 2024 in Kraft getreten. (FN ) Rund ein Jahr später, in dem zahlreiche Beiträge verfasst wurden, (FN ) eine unverbindliche Rechtsansicht des seinerzeitigen BMAW zu § 11b AVRAG erstattet wurde (FN ) und im Regierungsprogramm angekündigt wurde, überschießende Regelungen bei Fortbildungen differenziert zurückzuführen, (FN ) lohnt es sich, diverse offene Fragen rund um die Bestimmung des § 11b AVRAG betreffend Aus-, Fort- und Weiterbildung zu begutachten und zu beantworten. Denn - soweit ersichtlich - gibt es zu § 11b AVRAG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.